Der Grundstückseigentümer ist auch dann typischerweise Partner des Versorgungsvertrages mit einem Versorgungsunternehmen, für Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme, wenn (hier:) die Mietwohnungen im Gebäudegrundstück mit Gas- Etagenheizungen ausgestattet sind und die Mieter eine Kundenbeziehung zum Versorgungsunternehmen eingehen können.
B9 – BGH, Beschluss v. 15.01.2008 – VIII ZR 351/06 WM 3/2008, 139
