Thermostatventile und sonstige Einrichtungen zur Regelung der Heizungswärme dienen – auch- dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer und sind deshalb Gemeinschaftseigentum. Die Kosten für die Reparatur und ihren Austausch sind Kosten der Verwaltung.
B25 – OLG Stuttgart, Beschluss v. 13.11.07 – 8 W 404/07 ZMR 03/08, 243
